Car-Sharing in OHZ?!

Car-Sharing in Hannover
Quicar Mietstation in Hannover
Foto: Axel Hindemith. Lizenziert unter Creative Commons Attribution 3.0 über Wikimedia Commons
Durch einen Beitrag von Johann Englmüller („Vorschlag für ein kommunales CarSharing-Förderprogramm“) auf zukunft-mobilität.net bin ich motiviert, den Gedanken noch mal aufzugreifen. Im Januar hatte mich ja die Vision eines Genossenschafts-Teichprojektes schon einmal geritten:

15 seniorengerechte Komfortwohnungen sind dort entstanden und ihre Eigentümer teilen sich auch den Besitz an der Hausmeisterwohnung, den Ladengeschäften im Erdgeschoss und einem Fuhrpark mit zwei Elektro-Smarts, einem Hybrid-Kombi und vier Elektro-Fahrrädern. Die Gemeinde hat im Gegenzug eine attraktive Ausgleichsabgabe für fehlende Kfz-Einstellplätze nach § 47 der Niedersächsischen Bauordnung festgesetzt.

Englmüller listet jetzt in seinem Vorschlag 17 Maßnahmen von A=Ausfallbürgschaft bis Q=Einführung eines Bike-Sharing-Angebotes, die mir durchaus realistisch scheinen.
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Helmpflicht höchstrichterlich

Doch keine Mitschuld, wenn man oben ohne fährt!
Darauf haben Fahrrad-Interessierte jetzt seit Monaten mit Spannung gewartet: Der Bundesgerichtshof hat gegen eine Mitschuld der Radfahrerin entschieden, die keinen Helm trug. Nach widersprüchlichen Entscheidungen des OLG Schleswig 2013 (siehe hier) und des OLG Celle 2014 (siehe dort) hob der BGH jetzt die Schleswiger Entscheidung auf und sprach der klagenden Radfahrerin vollen Schadenersatz zu.
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Radverkehr boomt

Radfahrer in Osterholz-Scharmbeck
... in OHZ auch?
… in Berlin zumindest. „Fahrradfahren boomt in Berlin stärker als bislang bekannt“, so titelt die Berliner Morgenpost vor wenigen Tagen. Beim Lesen ist mir prompt so Einiges durch den Kopf gegangen, auch bezogen auf die Situation eines „Mittelzentrums“ wie Osterholz-Scharmbeck.
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Protektoren statt Helmpflicht?

Würden Beinprotektoren Radfahrer besser schützen als der Helm?
Zeit-online zitiert den Dresdener Unfallforscher Uli Uhlenhof: „Die meisten Unfälle bei Radfahrern führen gar nicht zu Kopfverletzungen, sondern zu Verletzungen am Bein … Außerdem würde eine Helmpflicht nur dazu führen, dass weniger Rad gefahren wird und damit der Krankenstand ansteigt.“ Das Dresdner Team hat für Radfahrer und Fußgänger ein achtmal höheres Unfallrisiko als für Autofahrer festgestellt. (Quelle: Zeit-online 6.6.2014)

Winds of change?

Radfahrer in Bremen
Radler in der Großstadt: Critical Mass in Bremen
Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 2.6.2014:

30 % der Haushalte in großen Städten setzen allein aufs Rad

WIESBADEN – 30 % der Haushalte in großen Städten (ab 500 000 Einwohnern), aber nur 4 % der Haushalte in kleinen Gemeinden (bis 5 000 Einwohner) besaßen am Jahresanfang 2013 ausschließlich Fahrräder, also keine Autos oder Motorräder. Damit setzten die Haushalte in den großen Städten doppelt so häufig aufs Rad wie der bundesweite Durchschnitt (15 %). Das teilt das Statistische Bundesamt anlässlich des Europäischen Tags des Fahrrads am 3. Juni 2014 mit.

Ein Zehnjahresvergleich zeigt, dass der Anteil der Haushalte, die nur über Räder verfügen, in den deutschen Städten ab 500 000 Einwohnern steigt: Im Jahr 2003 hatte deren Anteil noch bei 22 % gelegen – 8 Prozentpunkte unter dem heutigen Anteil. In den kleinen Gemeinden (bis 5 000 Einwohner) lag er damals bei 5 % und im bundesweiten Durchschnitt bei 13 %.

Critical Mass Bremen

Critical Mass Bremen
125 Radler auf der CM Bremen Mai 2014
Lt. Facebook-Seite waren es gestern 125 Radler, die sich am letzten Freitag des Monats Mai zufällig am Weserstadion trafen und kurzerhand beschlossen, eine gemeinsame Ausfahrt zu unternehmen. Wie in mittlerweile vielen Städten Deutschlands, seit April bekanntlich ja auch in Osterholz-Scharmbeck.

Radio Bremen war zufällig auch da und hatte sogar eine Kamera mitgebracht, was sich angesichts der vielen gut gelaunten und blendend aussehenden Radlerinnen und Radler als Glücksfall entpuppte. Konnten sie doch so gleich ein attraktives Feature für’s Fernsehen drehen … leider habe ich nicht mitbekommen, für welche Sendung es wohl war. Naja, macht nix, ich bin guter Hoffnung, dass ich davon hören oder lesen werde.

Radio Bremen bei der Critical Mass
Radio Bremen war auch da ...
Die Strecke führte über 23 km rund um Bremens Innenstadt und die Weserinsel, wobei wir die letzten 5 km zwecks Heimfahrt nach Osterholz-Scharmbeck abgeklemmt haben. Hat viel Spaß gemacht und war auch ziemlich praktisch, weil wir auf diese Weise unserem Hamburger Besuch ganz zwanglos nebenbei viel von Bremen zeigen konnten.

Radverkehr fördern statt Helmpflicht

Mit Fahrradhelm am Berliner Reichstag
Heißes verkehrspolitisches Thema derzeit: der Fahrradhelm
Hut ab, klarer kann man es fast nicht formulieren: Bayerns Innen- und Verkehrsminister Joachim Herrmann, dessen CSU mir bislang nicht als bemerkenswert fahrradfreundlich aufgefallen war, hat sich vor einigen Tagen sehr deutlich zum Sinn der vieldiskutierten Helmpflicht für Radfahrer geäußert (danke, Malte Hübner für den Hinweis):
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Helmpflicht volkswirtschaftlich

Volkswirtschaftlich lässt sich mit der Helmpflicht jedenfalls kein Gewinn machen...
Prof. Dr. Gernot Sieg, der seit April 2013 das Institut für Verkehrswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster leitet, hat eine potenzielle gesetzliche Helmpflicht in Deutschland einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. Seine im März 2014 publizierten Studienergebnisse fanden ein großes Medienecho und sind -wie immer, wenn es um eine mögliche Helmpflicht geht- auch wieder einmal in mehreren hundert Leserkommentaren hitzig diskutiert worden.
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Wie schnell auf Fußwegen?

Fussgängerzone - Radfahrer frei
Abb. 2: Fußgängerzone - Radfahrer frei
Fussweg - Radfahrer frei
Abb. 1: Fußweg - Radfahrer frei
Daniel hat in seinem Blog it started with a fight kürzlich eine interessante Diskussion über die für Radfahrer zulässige Geschwindigkeit auf freigegebenen Fußwegen bzw. in freigegebenen Fußgängerzonen in Gang gebracht.

Bislang waren tatsächliche und selbsternannte Fachleute mehrheitlich davon ausgegangen, dass diese mit den beiden abgebildeten Verkehrszeichen ausgeschilderten Verkehrsräume von Radfahrern grundsätzlich nur im Schritttempo befahren werden dürfen. Und zwar unabhängig vom jeweils herrschenden Fußgängerverkehr. In Niedersachsen kam diese Ansicht Ende 2013 ins Wanken, als die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr den Leitfaden Radverkehr (Download hier – 7.9 MB) veröffentlichte. Dort heißt es auf Seite 3

„Nicht benutzungspflichtig sind ferner Gehwege, bei denen durch Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ das Radfahren, falls notwendig nur mit Schrittgeschwindigkeit, zugelassen ist.“

und auf Seite 9 erneut:

„Bei einer auch möglichen Ausweisung als Gehweg mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ muss der Radverkehr erforderlichenfalls Schrittge- schwindigkeit fahren (Bild 15).“ (Anm.: Bild 15 entspricht der Abb. 1)

Die dadurch neu entfachte Diskussion hat Daniel -zumindest für Niedersachsen- durch eine Anfrage bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr recht eindeutig geklärt. Deren Antwort lautete nämlich:

“Die Ausführungen im Leitfaden Radverkehr zur Fahrgeschwindigkeit auf Gehwegen, die für den Radverkehr frei gegeben sind, beruhen auf Abstimmungen meines Hauses mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW).

In der StVO ist klar definiert, dass Radverkehr Gehwege nur nutzen darf, wenn dies durch ein Zusatzzeichen erlaubt ist. Die Freigabe des Gehweges für den Radverkehr durch Zeichen 239 mit Zusatzzeichen ‘Radverkehr frei’ kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgängerverkehrs vertretbar ist. In den Verwaltungsvorschriften zur StVO aus dem Jahr 2009 heißt es: “wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.”
In den aktuellen StVO-Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2013 ist dies etwas weicher formuliert: “Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig muss der Fahrverkehr warten; er darf nur Schrittgeschwindigkeit fahren.”

Dies wird von der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung gem. o.a. Abstimmung mit MW wie folgt interpretiert:

Der Fußgängerverkehr hat auf dem Gehweg immer Vorrang.
Wenn kein Fußgängerverkehr auf dem Gehweg (in der Nähe) ist, darf der Radverkehr schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Er muss die Geschwindigkeit allerdings so wählen, dass er auch bei unvorhergesehener Begegnung mit Fußgängerverkehr (z.B. Kinder laufen hinter einem Sichthindernis hervor) jederzeit rechtzeitig anhalten kann.
Wenn ein Radfahrer einen Fußgänger überholt, darf er nicht wesentlich schneller sein als der Fußgänger. Ebenfalls darf der Fußgänger nicht gefährdet werden. Der Radfahrer muss beim Überholen oder bei der Vorbeifahrt an entgegenkommenden Fußgängern jederzeit in der Lage sein anzuhalten.
Ich hoffe, dass die vorstehenden Ausführungen Ihre Fragen beantworten.”

Jo, haben sie 🙂 Anmerken sollte man vielleicht noch, dass diese Ausführungen der Landesbehörde nicht notwendigerweise auch von einem Richter im Falle eines Rechtsstreits geteilt werden. Ein solcher ist aber auch ziemlich konstruiert, denn im Falle eines Unfalles oder einer Nötigung zu Lasten eines Fußgängers ist man als Radfahrer ja eindeutig unvorsichtig gewesen (Fußgänger dürfen definitiv nicht gefährdet werden). Und ohne Unfall oder Nötigung geht es ja bestenfalls um die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts, da wird dieser immerhin mit dem Verkehrsministerium abgestimmte Text schon ein gewisses Gewicht haben.

Radler-Quiz OHZ Teil 3

Fussgängerzone - Radfahrer frei
Fußgängerzone - Radfahrer frei
Fussweg - Radfahrer frei
Fußweg - Radfahrer frei
Heute mal eine einfache Aufgabe … denken Sie vielleicht. Aber, weit gefehlt! Über die jetzt folgende Frage streiten sich seit Jahren die Fachleute. Ich bin deshalb nicht abgeneigt, allen Lesern mit der richtigen Antwort einen Gutschein für eine geführte Radwanderung Anfang Mai durch Osterholz-Scharmbeck zu spendieren.

Als Telefon-Joker würde ich übrigens speziell für diese Frage einen Deutschlehrer empfehlen, den Grund dafür finden Sie im Folgenden unter „Tipp“ 🙂

Hier also der Quiz:

Frage: Wie schnell darf man in Niedersachsen als Radfahrer in einer derart beschilderten Fußgängerzone bzw. einem derartig beschilderten Fußweg fahren?

Teilnahmebedingungen: Antwort wie üblich als Kommentar ganz unten auf der Seite.

Tipp: Die richtige Antwort erschließt sich weniger mit gesundem Menschenverstand als durch systematische Analyse des maßgeblichen Verordnungstextes unter besonderer Würdigung der inhaltlichen Bedeutung des Strichpunktes. Der Text findet sich in der Anlage 2 der StVO (zu § 41 Abs. 1) unter den lfd. Nr. 18 und 21 und lautet

  1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg (bzw. die Fußgängerzone) nicht nutzen.
  2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Beidseitige Radwegbenutzungspflicht

Aus einem Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bund und Stadtentwicklung – Referat L22 (April 2013, zitiert vom Empfänger siehe hier):

Die Anordnung einer Benutzungspflicht für einen Radfahrer hat immer zugleich das Verbot der Fahrbahnnutzung zum Inhalt (BVerwGE 138, 159-166 = NJW 2011, 1527-1529). Diese Anordnung ist ein belastender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung und unterliegt daher auch den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist demnach nichtig, der faktisch nicht befolgt werden kann (§ 44 VwVfG). Bei der beidseitigen Benutzungspflicht kann ein Gebot nicht befolgt werden, ohne gegen ein anderes gleichrangiges Gebot zu verstoßen.
Die Nichtigkeit einer solchen Anordnung hat zur Folge, dass Radfahrer in dieser Situation den rechten oder linken Radweg (und wohl auch sogar die Fahrbahn) benutzen können. Von einem Wahlrecht bei einer solchen Anordnung geht auch der Bundesgerichtshof aus (BGH, Urteil vom 29.10.1996 [VI ZR 310/95] = NJW 1997, 395-396 = NZV 1997, 70).
Diese Problematik dürfte ebenfalls bei einer Benutzungspflicht in Kombination mit einem Benutzungsrecht auftreten: das Benutzungsrecht kann hier nicht in Anspruch genommen werden, da der benutzungspflichtige Weg bereits zwingend benutzt werden muss. Ob dem Radfahrer, der das Benutzungsrecht unter Verstoß gegen die Benutzungspflicht in Anspruch nimmt, ein Vorwurf gemacht werden kann, dürfte zweifelhaft sein, da mangelnde Bestimmtheit der Anordnung zu Lasten der Behörde geht.

Radunfälle in Bremen 2013

2013 gab es in Bremen 1.146 Unfälle, bei denen Radfahrer verletzt wurden. Davon endete keiner tödlich, dennoch wurden 132 Radfahrer schwer und 1.014 leicht verletzt. Nur bei etwa der Hälfte aller Ereignisse waren die Radfahrer auch Unfallverursacher. (Quelle: Polizei Bremen)

Unfallstatistik 2013 für Niedersachsen

Tabelle Unfalltote Deutschland 1991-2012
Todesopfer im Straßenverkehr bundesweit bis 2012
(Quelle: Destatis)
Im März ist die Statistik der Verkehrsunfälle im Land Niedersachsen für das Jahr 2013 veröffentlicht worden. Innenminister Boris Pistorius konnte die geringste Zahl tödlich Verunglückter seit Beginn der Statistik im Jahr 1953 vermelden: 412 Menschen starben 2013 im Straßenverkehr, 15 % weniger als im Vorjahr. Während die Zahl getöteter Fußgänger ebenfalls von 64 auf 45 deutlich sank, war bei den Radfahrern ein Anstieg von 48 auf 51 zu verzeichnen.

Dieser Trend ist leider kein „Ausrutscher“, wie ein Blick auf die langjährige Statistik (s. Abb.) zeigt: Während die Zahl der Unfalltoten für PKW- und LKW-Insassen seit 1991 und die der Motorrad- und Mofabenutzer seit 2000 fast kontinuierlich zurückgeht, scheint sich für Fußgänger und Radfahrer seit etwa 2006 ein Plateau auszubilden. Theoretisch wäre natürlich denkbar, dass diese Zahlen ganz oder teilweise mit einer vermehrten Nutzung des Fahrrads erklärbar sind. Derartige Angaben zur „relativen Gefährdung“ (etwa pro Nutzungstag oder pro gefahrene Wegstrecke) sind mir aber nicht bekannt.

Gesundheitseffekte durch Leihrad-System

Quelle: British Medical Journal (BMJ 2014;348:g425)
Das renommierte British Medical Journal hat im Februar eine Arbeit von James Woodcock von der Uni Cambridge publiziert, in der die gesundheitlichen Aspekte des Londoner Leihrad-Systems analysiert werden. Die Autoren kommen mit Hilfe einer Modellrechnung zu dem Ergebnis, dass das Barclays Cycle Hire in London einen insgesamt positiven Einfluss auf die Gesundheit der Nutzer hat, der für Männer größer als für Frauen und für ältere Personen größer als für Jüngere scheint. (Quelle: BMJ 2014;348:g425)

Woodcock und die Co-Autoren Marko Tainio, James Cheshire, Oliver O’Brien und Anna Goodman haben die 7.4 Mio. Fahrten analysiert, die von April 2011 bis März 2012 mit dem Londoner Leihrad-System abgewickelt wurden. Etwa 71 % der Nutzungsdauer war männlichen Mietern zuzuordnen. Ca. 31 % der Fahrten ersetzten Fußwege, 47 % Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei der Nutzung von Leihrädern kam es zu tendenziell weniger Todesfällen und Verletzungen als statistisch erwartet. Unter Berücksichtigung dieser geringeren Zahl von Verletzungen überwiegen die gesundheitlichen Vorteile der Leihrad-Nutzung deren Risiken deutlich. Der jährliche Nettogewinn lag für Männer bei −72 DALY (95 % Konfidenzintervall −110 bis −43) und für Frauen bei −15 (−42 bis −6) DALY, wobei negative DALY einen Gewinn an behinderungsfreien Lebensjahren repräsentieren. Unter Berücksichtigung der höheren Verletzungswahrscheinlichkeit aller Radfahrer in London war der Nettogewinn kleiner und für Frauen nicht mehr statistisch signifikant: −49 DALY (−88 bis −17) für Männer und −1 DALY (−27 bis 12) für Frauen.

Der Unterschied zwischen den Geschlechtern spiegelt im Wesentlichen die größere Zahl tödlicher Verkehrsunfälle bei Radfahrerinnen wieder. Im höheren Alter lag der errechnete Nettogewinn wesentlich höher, in der jüngsten Gruppe der 15- bis 29-Jährigen hingegen waren mittelfristiger gesundheitlicher Gewinn und Risiko recht klein und potenziell negativ.

Radler-Quiz OHZ Teil 2

Radwegskizze Loger Str. / Ritterhuder Str. in Osterholz-Scharmbeck
Übersicht (Foto-Standorte und Blickrichtungen in blau)
Der Radler-Quiz macht mir irgendwie Spaß. Eigentlich habe ich nur nach einer Möglichkeit gesucht, die gegenwärtige Diskussion um eine „Fahrradfreundliche Stadt Osterholz-Scharmbeck“ zu unterstützen, ohne die anderenorts dann schnell aufkeimende Polemik zwischen Rad- und Autofahrern zu schüren. Beim 1. Teil des Quiz sind mir dann selbst zwei, drei Lichter aufgegangen, wie schwierig es im Detail sein kann, absolut StVO-konform Rad zu fahren.
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Radler-Quiz OHZ Teil 1

Radfahrern wird ja gerne mangelnde Kenntnis der Verkehrsregeln vorgeworfen. „Kampfradler“ nannte sie unser Ex-Verkehrsminister, die da kreuz und quer auf Fußwegen und auf der falschen Straßenseite andere Verkehrsteilnehmer terrorisieren. Natürlich gibt es die, würde ich sagen. Ebenso wie es Autofahrer und Fußgänger gibt, die es mit den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht so genau nehmen. Aber ist das die Mehrheit? Schauen wir uns doch mal um im Alltag in Osterholz-Scharmbeck: Sind das Kampfradler auf den Fußwegen? Oder sind das unsere Nachbarn auf Rädern, die sich vielerorts nicht auf oder über die Straße trauen?

Sind es womöglich gar höfliche und interessierte Menschen, die einfach nicht wissen, wie man StVO-gerecht mit dem Fahrrad von A nach B kommt? Na, denen wollen wir es jetzt mal beweisen: Man braucht ja nur ein wenig gesunden Menschenverstand und ein paar Gesetzesregeln im Kopf zu haben, dann geht das wie von selbst.

Radweg Bahnhofstraße in Osterholz-Scharmbeck
Übersicht (Foto-Standorte und Blickrichtungen in blau)
Dann legen Sie mal los:

Aufgabe: Erläutern Sie bitte, wie man als Rad Fahrender unter Beachtung der geltenden Verkehrsregeln von der Bahnhofstraße in die Loger Straße gelangt. Wohlgemerkt: als Rad Fahrender und nicht als Rad Schiebender (das ist zu einfach, dann ist man nämlich Fußgänger).

Teilnahmebedingung: Lösungsweg möglichst knapp aber präzise als Kommentar hinterlassen, ganz unten auf dieser Seite. Start ist an der Kreuzung Hinter der Wurth (ganz re. in der Skizze), Ziel ist die Loger Str. nach 100 m (ganz li. unten in der Skizze).

Tipps: Es gibt meines Wissens zwei (bzw. drei) Lösungsmöglichkeiten, alle überraschend gefährlich für Sie als Radler. Die Örtlichkeiten können Sie entweder persönlich in Augenschein nehmen oder sich an folgenden Fotos orientieren (Standorte und Blickrichtungen sind in der Skizze blau eingezeichnet)

Untere Bahnhofstr. in Osterholz-Scharmbeck
Standort 1 mit Blick in die "untere Bahnhofstraße"
Radweg Bahnhofstraße 98 in Osterholz-Scharmbeck
Standort2 vor der Schatulle: Radweg noch 1.41 m breit, inkl. Kantstein

Standort 3 vor der Kreuzung Marktstraße: Wo ist der Radweg?
Standort 4 an der Kreuzung Marktstraße: Blick in die Loger Str.

Fahrradhelm vor Gericht

Doch keine Mitschuld, wenn man oben ohne fährt?
Die gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer ist (nicht nur) in Deutschland immer wieder Thema teils hitziger Debatten. Diese werden leider in der Hauptsache von Menschen bestritten, die ganz offenkundig keinerlei Ahnung von den Hintergründen haben … und ebenso offenkundig auch nicht bereit sind, sich diese anzueignen.

Nachdem das OLG Schleswig im Juni 2013 einer Radfahrerin 20 % Mitschuld an einem von ihr nicht verursachten Unfall nur deswegen eingeräumt hatte, weil sie keinen Helm trug, hat das OLG Celle am 12.02.2014 (AZ 14 U 113/13) dieser Auffassung ausdrücklich widersprochen.

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht – ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (in Abweichung von: OLG Schleswig, Urteil v. 5. Juni 2013 – 7 U 11/12).

OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 12.02.2014, 14 U 113/13

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