Beidseitige Radwegbenutzungspflicht

Aus einem Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bund und Stadtentwicklung – Referat L22 (April 2013, zitiert vom Empfänger siehe hier):

Die Anordnung einer Benutzungspflicht für einen Radfahrer hat immer zugleich das Verbot der Fahrbahnnutzung zum Inhalt (BVerwGE 138, 159-166 = NJW 2011, 1527-1529). Diese Anordnung ist ein belastender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung und unterliegt daher auch den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist demnach nichtig, der faktisch nicht befolgt werden kann (§ 44 VwVfG). Bei der beidseitigen Benutzungspflicht kann ein Gebot nicht befolgt werden, ohne gegen ein anderes gleichrangiges Gebot zu verstoßen.
Die Nichtigkeit einer solchen Anordnung hat zur Folge, dass Radfahrer in dieser Situation den rechten oder linken Radweg (und wohl auch sogar die Fahrbahn) benutzen können. Von einem Wahlrecht bei einer solchen Anordnung geht auch der Bundesgerichtshof aus (BGH, Urteil vom 29.10.1996 [VI ZR 310/95] = NJW 1997, 395-396 = NZV 1997, 70).
Diese Problematik dürfte ebenfalls bei einer Benutzungspflicht in Kombination mit einem Benutzungsrecht auftreten: das Benutzungsrecht kann hier nicht in Anspruch genommen werden, da der benutzungspflichtige Weg bereits zwingend benutzt werden muss. Ob dem Radfahrer, der das Benutzungsrecht unter Verstoß gegen die Benutzungspflicht in Anspruch nimmt, ein Vorwurf gemacht werden kann, dürfte zweifelhaft sein, da mangelnde Bestimmtheit der Anordnung zu Lasten der Behörde geht.

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