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	<title>Radweg &#8211; teufelsmoor.eu</title>
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	<description>Osterholz-Scharmbeck - Radfahren - Mac - Fotografie</description>
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	<title>Radweg &#8211; teufelsmoor.eu</title>
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		<title>Radler-Quiz OHZ Teil 2</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Heuser J]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Feb 2014 15:28:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Leitartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Osterholz-Scharmbeck]]></category>
		<category><![CDATA[Radverkehrspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Unser OHZ]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
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					<description><![CDATA[Neue Quiz-Aufgabe: Mit dem Rad vom Loger Eck zum Linteler Kreisel]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="quiz20" aria-describedby="caption-quiz20" style="width: 350px" class="wp-caption alignright"><a href="https://picasaweb.google.com/lh/photo/14KmBETXy0E5j0mTSwV5BNMTjNZETYmyPJy0liipFm0?feat=embedwebsite"><img decoding="async" src="https://lh5.googleusercontent.com/-iHBDyARHMhs/UwuGm9PuAWI/AAAAAAAAeaM/9Hm4smPY628/s800/LogerStrRitterhuderStr.jpg" height="800" width="348" alt="Radwegskizze Loger Str. / Ritterhuder Str. in Osterholz-Scharmbeck"/></a><figcaption id="caption-quiz20" class="wp-caption-text">Übersicht (Foto-Standorte und Blickrichtungen in blau)</figcaption></figure>Der Radler-Quiz macht mir irgendwie Spaß. Eigentlich habe ich nur nach einer Möglichkeit gesucht, die gegenwärtige Diskussion um eine <em>&#8222;Fahrradfreundliche Stadt Osterholz-Scharmbeck&#8220;</em> zu unterstützen, ohne die anderenorts dann schnell aufkeimende Polemik zwischen Rad- und Autofahrern zu schüren. Beim <a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/radler-quiz-ohz-teil-1">1. Teil des Quiz</a> sind mir dann selbst zwei, drei Lichter aufgegangen, wie schwierig es im Detail sein kann, absolut StVO-konform Rad zu fahren.<br />
<span id="more-8994"></span></p>
<p>Machen wir also weiter, wenn&#8217;s recht ist: Heute möchte ich gerne mit Ihnen den Weg vom <a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/radler-quiz-ohz-teil-1">Quiz-Teil 1</a> fortsetzen. Lassen Sie uns vom Loger Eck auf der <em>Loger Straße</em> und <em>Ritterhuder Straße</em> bis zum Linteler Kreisel bei REWE fahren. Das sind 1.300 Meter, mit dem Rad sollten wir das in etwa 5 Minuten schaffen. Die Straße ist in jeder Richtung 1-spurig mit einer mittleren Verkehrsdichte von etwa 5.000 Kfz/24 Std. bis zur Kreuzung <em>An der Handloge</em> und etwa 8.000 Kfz/24 Std. im weiteren Verlauf.</p>
<h6>Jetzt der Quiz:</h6>
<p><strong>Frage: </strong>Wie oft müssen Sie die Fahrbahn auf diesem Weg kreuzen, wenn Sie Sich an die StVO halten?<br />
<em>Nachtrag:</em> gemeint ist, wie oft man die &#8222;Hauptfahrbahn&#8220; (also die Loger Str. bzw. später Ritterhuder Straße) überqueren, sprich die Fahrbahnseite wechseln muss. Und auch hier gilt: Als Rad <strong>Fahrender</strong>, nicht als <strong>Schiebender</strong> (sofern möglich <img src="https://s.w.org/images/core/emoji/14.0.0/72x72/1f642.png" alt="🙂" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> )</p>
<p><strong>Teilnahmebedingung:</strong> Hinterlassen Sie die Antwort als Kommentar ganz unten auf dieser Seite. Start ist an der Kreuzung <em>Bahnhofstraße/Baustraße</em> (re. oben in der Skizze), ordnungsgemäß ganz rechts auf der Fahrbahn fahrend. Ziel ist der Kreisel bei REWE (ganz li. unten in der Skizze).</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Nach reiflicher Überlegung glaube ich, dass es gar keine absolut richtige Antwort gibt &#8230; Aber wir werden sehen. Die Örtlichkeiten können Sie entweder persönlich in Augenschein nehmen oder sich an folgenden Fotos orientieren. Die Standorte und Blickrichtungen der Fotos sind in der Skizze blau eingezeichnet, zum Vergrößern der Fotos einfach draufklicken.</p>
<p><figure id="quiz21" aria-describedby="caption-quiz21" style="width: 400px" class="wp-caption alignleft"><a href="https://picasaweb.google.com/lh/photo/VBV0VOmVS2GSbtCaDTbvEdMTjNZETYmyPJy0liipFm0?feat=embedwebsite"><img decoding="async" loading="lazy" src="https://lh5.googleusercontent.com/-qv2HqS2zefc/UwjVPliOetI/AAAAAAAAeWU/qaPsTPFKFY4/s400/20140219Logerstr002.jpg" height="267" width="400" alt="Loger Strasse in Osterholz-Scharmbeck"/></a><figcaption id="caption-quiz21" class="wp-caption-text">Standort 1: Start ist bei der Loger Str. 2 (re. im Bild vor dem "Loger Eck")</figcaption></figure><figure id="quiz22" aria-describedby="caption-quiz22" style="width: 400px" class="wp-caption alignleft"><a href="https://picasaweb.google.com/lh/photo/hynVQBRXAhYFHSrsZp7WDNMTjNZETYmyPJy0liipFm0?feat=embedwebsite"><img decoding="async" loading="lazy" src="https://lh4.googleusercontent.com/-WohTWzcnH7o/Uwt1j7AtccI/AAAAAAAAeZ4/XIbG8ZtLhDk/s400/20140217Radwege008.jpg" height="267" width="400" alt="Ritterhuder Strasse in Osterholz-Scharmbeck"/></a><figcaption id="caption-quiz22" class="wp-caption-text">Standort 2: Ritterhuder Straße Ecke Berliner Straße</figcaption></figure></p>
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		<item>
		<title>Entscheidungsmatrix Radwegbenutzungspflicht</title>
		<link>https://www.teufelsmoor.eu/leitartikel/entscheidungsmatrix-radwegbenutzungspflicht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Heuser J]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2014 19:11:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Leitartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Radverkehrspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
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					<description><![CDATA[Man kann seitenlange Ausarbeitungen dazu schreiben, so wie ich es hier versucht habe. Aber man kann es auch machen wie die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in ihrem Leitfaden Radverkehr (Download hier &#8211; 7.9 MB) vom November 2013. Die notwendigen Gedankenschritte für die Entscheidung, ob ein Radweg überhaupt benutzungspflichtig sein darf, kurz und knackig &#8230; <p class="link-more"><a href="https://www.teufelsmoor.eu/leitartikel/entscheidungsmatrix-radwegbenutzungspflicht/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Entscheidungsmatrix Radwegbenutzungspflicht“</span> weiterlesen</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="matrix1" aria-describedby="caption-matrix1" style="width: 650px" class="wp-caption aligncenter"><img decoding="async" src="https://lh6.googleusercontent.com/-Loz2W7D5118/Uvpt1lSNm6I/AAAAAAAAeRw/9Mpk2vEH5SY/s800/RadwegEntscheidungsmatrix.png" alt="Entscheidungsmatrix Radwegbenutzungspflicht"><figcaption id="caption-matrix1" class="wp-caption-text">Quelle: Leitfaden Radverkehr (S. 4)<br />Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr; November 2013</figcaption></figure><br />
Man kann seitenlange Ausarbeitungen dazu schreiben, so wie ich es <a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/radwege-in-ohz-1">hier</a> versucht habe.</p>
<p>Aber man kann es auch machen wie die <a href="http://www.strassenbau.niedersachsen.de">Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr</a> in ihrem <em>Leitfaden Radverkehr</em> (<a href="http://www.strassenbau.niedersachsen.de/download/84377/Leitfaden_Radverkehr.pdf">Download hier &#8211; 7.9 MB</a>) vom November 2013. Die notwendigen Gedankenschritte für die Entscheidung, ob ein Radweg überhaupt benutzungspflichtig sein <strong>darf</strong>, kurz und knackig in einer übersichtlichen Matrix präsentiert. So geht das!</p>
<p>Das wesentliche doch noch mal als ganzer Satz, damit es bei dieser Prägnanz nicht verloren geht: </p>
<blockquote><p>Eine Radwegbenutzungspflicht soll <strong>nur</strong> angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht <strong>und</strong> die Mindestanforderungen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO (nachzulesen u .a. im <a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/radwege-in-ohz-1">3. Absatz hier</a>) erfüllt sind.
</p></blockquote>
<p>Nur der Vollständigkeit halber: mit den in der Matrix erwähnten &#8222;Ausnahmen&#8220; sind kurze Engstellen bis etwa 50m Länge gemeint, für die „ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung“ (u.a. Abwägung alternativer Möglichkeiten) auch geringere Breiten zulässig sind.</p>
<p>Jetzt bin ich aber doch mal gespannt, wie lange es dauert, bis diese übersichtlich gehaltenen Empfehlungen aus berufenem Munde Eingang in die tägliche Praxis finden <img src="https://s.w.org/images/core/emoji/14.0.0/72x72/1f642.png" alt="🙂" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> .</p>
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		<title>Radwege in OHZ</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Heuser J]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2014 18:26:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Leitartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Osterholz-Scharmbeck]]></category>
		<category><![CDATA[Radverkehrspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Unser OHZ]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
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					<description><![CDATA[Radfahrer auf die Straße oder auf die Radwege ... wenn ja, auf welche?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="RadwegeOHZ10" aria-describedby="caption-RadwegeOHZ10" style="width: 400px" class="wp-caption alignleft"><a href="https://picasaweb.google.com/lh/photo/Am2To6hQ2tzoYB5t8csQftMTjNZETYmyPJy0liipFm0?feat=embedwebsite"><img decoding="async" loading="lazy" src="https://lh4.googleusercontent.com/-C8lcKPWGDjw/Uvj4PFnT3yI/AAAAAAAAeRg/O2OXTUu8Mgg/s400/20140209Radweg004.jpg" height="300" width="400" /></a><figcaption id="caption-RadwegeOHZ10" class="wp-caption-text">Sackgasse an der Marktweide<br />Wie lange hätte so eine Verkehrsführung wohl auf der Fahrbahn Bestand ... ?</figcaption></figure><strong>Update Oktober 2014:</strong> Dieser Artikel aus dem Februar hat seit Oktober 2014 nur noch historische Bedeutung. Für die meisten Radwege in Osterholz-Scharmbeck wurde die Benutzungspflicht aufgehoben (<a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/tschuess-radwegbenutzungspflicht/">siehe hier</a>). Nur wenige der u. g. Verkehrszeichen 237, 240 und 241 sind stehen geblieben (<a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/rest-vom-fest/">siehe dort</a>).</p>
<p><strong>Mit den Radwegen ist das so eine Sache.</strong> Auch in Osterholz-Scharmbeck. Da freue ich mich doch sehr, dass dieses Thema jetzt im Wahlkampf zur Sprache kommt. So geschehen Anfang Februar 2014 bei einem <a href="http://wernerschauer.de/644/benutzungspflicht-fuer-radwege-aufheben/">Treffen</a> des Bürgermeisterkandidaten <a href="http://www.teufelsmoor.eu/region/osterholz-scharmbeck/werner-schauer">Werner Schauer</a> mit ADFC-Vertretern. Am drauffolgenden Montag dann gar im Kreisblatt auf Seite 1. </p>
<p>Und es gibt hier wirklich viel zu tun, das ist mir in den letzten Monaten immer klarer geworden. Allerdings müssen wir uns zu Beginn ein wenig mit den Fakten befassen, sonst brechen wir wie in vielen anderen Städten einen unschönen und völlig unnötigen Glaubenskrieg vom Zaum, wo denn nun die Radfahrer hingehören. </p>
<h6>Worum geht es überhaupt?</h6>
<p>Sehr viele Verkehrsteilnehmer -und bis 2013 gehörte ich auch dazu- glauben, dass Radfahrer auf Radwegen grundsätzlich besser aufgehoben sind als auf der Fahrbahn. Das aber ist schlichtweg falsch, ob man es jetzt persönlich befürwortet oder ablehnt. Die Gründe dafür sind vielfältig. An Kreuzungen und Einmündungen führt die Trennung von Auto- und Radverkehr zu einem höheren Unfallrisiko, was u. a. auf mangelnde Sichtbarkeit und falsches Sicherheitsgefühl zurückgeführt wird. Auch sind Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern häufiger, wenn diese sich den Verkehrsraum teilen. </p>
<p><figure id="RadwegeOHZ11" aria-describedby="caption-RadwegeOHZ11" style="width: 170px" class="wp-caption alignleft"><img decoding="async" src="https://lh3.googleusercontent.com/-wOXXjpzDVrU/UYtM7NQ78JI/AAAAAAAAaz0/4irX0ZoMk-8/s144/237.png" alt="Radweg"><figcaption id="caption-RadwegeOHZ11" class="wp-caption-text">Zeichen 237</figcaption></figure><figure id="RadwegeOHZ12" aria-describedby="caption-RadwegeOHZ12" style="width: 170px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" src="https://lh4.googleusercontent.com/-2xy2tILn268/UYtM64cRLBI/AAAAAAAAaz0/R5hRDEFw7io/s144/240.png" alt="Radweg"><figcaption id="caption-RadwegeOHZ12" class="wp-caption-text">Zeichen 240</figcaption></figure>Diese Erkenntnis führte 1997 zu einer <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&#038;start=//*%5B@attr_id='bgbl197057.pdf'%5D#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl197057.pdf'%5D__1391928372230">Novelle der StVO</a>, mit der die generelle Radwege-Benutzungspflicht abgeschafft wurde. Seither sind Radwege nur  benutzungspflichtig, wenn sie mit einem Zeichen 237, 240 oder 241 versehen sind. Auf einem Gehweg übrigens <em>dürfen</em> nur Kinder bis zum 10. Geburtstag fahren, Kinder bis zum 8. Geburtstag <em>müssen</em> das sogar. </p>
<p>Die Benutzungspflicht für einen Radweg darf nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom November 2010 (<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+3+C+42.09">BVerwG 3 C 42.09</a>) <em>&#8222;nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO)&#8220;</em>.</p>
<p><figure id="RadwegeOHZ13" aria-describedby="caption-RadwegeOHZ13" style="width: 170px" class="wp-caption alignleft"><img decoding="async" src="https://lh6.googleusercontent.com/-8fa2bNat7Co/UYtM7JLek0I/AAAAAAAAaz0/fCk_066Jjo0/s144/241.png" alt="Radweg"><figcaption id="caption-RadwegeOHZ13" class="wp-caption-text">Zeichen 241</figcaption></figure>Straßenverkehrsordnung und höchstrichterliches Urteil sind da für mich als Laien recht unmissverständlich: Benutzungspflicht für Radwege darf nur unter ganz bestimmten Umständen angeordnet werden. Und als solche Umstände gelten ausschließlich Gefahren aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse.</p>
<h6>Beschaffenheit benutzungspflichtiger Radwege</h6>
<p>Doch damit nicht genug, es gibt auch noch die <em>&#8222;<a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm">Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Juli 2009</a>&#8222;</em>. Auszüge daraus:</p>
<p>Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß</p>
<ol>
<li>eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
<ul>
<li>a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 &#8222;Fahrbahnbegrenzung&#8220; abgetrennt werden kann oder
</li>
<li>b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
</li>
</ul>
</li>
<li>die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
<ul>
<li>a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
<ul>
<li>aa)	 Zeichen 237<br />
–	 baulich angelegter Radweg: möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m<br />
–	 Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Zeichens 295): möglichst 1,85 m, mindestens 1,50 m
</li>
<li>bb)	 Zeichen 240<br />
–	 gemeinsamer Fuß- und Radweg: innerorts mindestens 2,50 m, außerorts mindestens 2,00 m
</li>
<li>cc)	 Zeichen 241<br />
–	getrennter Fuß- und Radweg: Für den Radweg mindestens 1,50 m
</li>
</ul>
<p>Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.</p>
<p>Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
</li>
<li>b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und
</li>
<li>c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.</li>
</ul>
</li>
</ol>
<h6>Besonders gefährlich: &#8222;Linke&#8220; Radwege</h6>
<p>Auf der eigentlich falschen Seite leben Radfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften besonders gefährlich. Dem trägt die o. g. Verwaltungsvorschrift deshalb besonders Rechnung:<br />
&#8222;Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)</p>
<ol>
<li>Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
</li>
<li>Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei&#8220; (1022-10) angeordnet werden.
</li>
<li>Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
</li>
<li>Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
</li>
<li>Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
<ul>
<li>a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
</li>
<li>b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
</li>
<li>c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
</li>
</ul>
</li>
<li>An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.&#8220; oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.&#8220; jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.&#8220;</li>
</ol>
<h6>Wie sieht&#8217;s in Osterholz-Scharmbeck aus?</h6>
<p>Je länger ich mich mit den Hintergründen, gesetzlichen Regeln, Verwaltungsvorschriften und Urteilen beschäftige, umso klarer wird mir, dass kaum ein Radweg in Osterholz-Scharmbeck benutzungspflichtig sein dürfte. Die wichtigsten Radwege der Stadt will ich mir daraufhin allerdings im Detail ansehen, mit vorgefertigten Meinungen und Allgemeinplätzen ist niemandem geholfen. Angefangen habe ich mit einer Bestandsaufnahme der Radwegen an der Bahnhofstraße, demnächst hier nachzulesen.</p>
<p>Wohlgemerkt: Als Auto- und Radfahrer würde ich es <em>sehr</em> begrüßen, wenn Radler auf allen Hauptstrecken der Stadt geeignete und sichere Radverkehrsanlagen vorfinden würden. Um sie einerseits selbst zu nutzen und andererseits möglichst nie als Kfz-Führer in einen Unfall mit Radfahrer-Beteiligung verwickelt zu werden. Solange wir aber solche Radwege nicht haben, bleibt aus meiner Sicht gar keine andere Wahl, als die Benutzungspflicht vielerorts aufzuheben und zu lernen, mit Radfahrern auf der Fahrbahn zu leben. </p>
<p>Zunächst einmal ist es in meinen Augen sehr vielversprechend, dass die Stadtverwaltung im Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung auf Antrag der SPD-Fraktion in der nächsten <a href="http://www.osterholz-scharmbeck.de/index.phtml?object=tx|1983.263&#038;mNavID=1983.7&#038;sNavID=1983.171&#038;La=1&#038;FID=422.2108.1">öffentlichen Sitzung (18. Februar 16.00 Uhr)</a> einen &#8222;Sachstandsbericht zum Radwegenetz für den Alltagsverkehr&#8220; abgibt. Wir sollten am Ball bleiben, das Image einer &#8222;Fahrradfreundlichen Stadt&#8220; wird in Zukunft grad in der jüngeren Generation nicht ohne Bedeutung sein. </p>
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		<title>Radwege-Benutzungspflicht 2</title>
		<link>https://www.teufelsmoor.eu/rund-ums-rad/radverkehrspolitik/radwege-benutzungspflicht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Heuser J]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Oct 2013 13:04:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Radverkehrspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.teufelsmoor.eu/?p=8138</guid>

					<description><![CDATA[Stiftung Warentest im August 2013 zur Radwege-Benutzungspflicht : Radfahrer gehören auf die Straße. Studien belegen, dass sie dort sicherer unterwegs sind, weil sie von Auto­fahrern besser gesehen werden als auf separaten Radwegen. Deshalb gilt in Deutsch­land bereits seit 1997, dass blaue Radwegschilder – die Fahr­räder auf den Radweg „zwingen“ – nur da aufgestellt werden dürfen, &#8230; <p class="link-more"><a href="https://www.teufelsmoor.eu/rund-ums-rad/radverkehrspolitik/radwege-benutzungspflicht/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Radwege-Benutzungspflicht 2“</span> weiterlesen</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="RadwegWarentest1" aria-describedby="caption-RadwegWarentest1" style="width: 170px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" src="https://lh3.googleusercontent.com/-wOXXjpzDVrU/UYtM7NQ78JI/AAAAAAAAaz0/4irX0ZoMk-8/s144/237.png" alt="Radweg"><figcaption id="caption-RadwegWarentest1" class="wp-caption-text">Zeichen 237<br />Radweg</figcaption></figure>Stiftung Warentest <a href="http://www.test.de/Radfahrer-fordern-Die-blauen-Schilder-muessen-weg-4599426-0/">im August 2013 zur Radwege-Benutzungspflicht</a> :</p>
<blockquote><p>Radfahrer gehören auf die Straße. Studien belegen, dass sie dort sicherer unterwegs sind, weil sie von Auto­fahrern besser gesehen werden als auf separaten Radwegen. Deshalb gilt in Deutsch­land bereits seit 1997, dass blaue Radwegschilder – die Fahr­räder auf den Radweg „zwingen“ – nur da aufgestellt werden dürfen, wo es zu gefähr­lich ist, die Straße zu benutzen.</p></blockquote>
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		<title>Radwege Benutzungspflicht 1</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Heuser J]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2013 09:03:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Leitartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Radverkehrspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
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					<description><![CDATA[Ich bin immer noch slighlty shocked und etwas peinlich berührt, wie wenig Ahnung ich von der Straßenverkehrsordnung habe. Und das mir, wo ich doch seit vielen Jahren gerne und grad in den letzten drei Jahren durchaus auch engagiert Rad fahre. Mich seit 2012 gar für Radverkehrspolitik interessiere und redlich mühe, die Hintergründe zu verstehen und &#8230; <p class="link-more"><a href="https://www.teufelsmoor.eu/leitartikel/radverkehrspolitik/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Radwege Benutzungspflicht 1“</span> weiterlesen</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="Radweg1" aria-describedby="caption-Radweg1" style="width: 290px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" src="https://lh4.googleusercontent.com/-2xy2tILn268/UYtM64cRLBI/AAAAAAAAaz0/R5hRDEFw7io/s288/240.png" alt=""><figcaption id="caption-Radweg1" class="wp-caption-text">Zeichen 240<br />Gemeinsamer Fuß- und Radweg</figcaption></figure>Ich bin immer noch <em>slighlty shocked</em> und etwas peinlich berührt, wie wenig Ahnung ich von der Straßenverkehrsordnung habe. Und das mir, wo ich doch seit vielen Jahren gerne und grad in den letzten drei Jahren durchaus auch engagiert Rad fahre. Mich seit 2012 gar für Radverkehrspolitik interessiere und redlich mühe, die Hintergründe zu verstehen und Standpunkte zu entwickeln. Aber dieses Schild beispielsweise habe ich bis gestern falsch gedeutet. Allerdings weiß ich mittlerweile, dass es Vielen so geht &#8230; und dass die Mehrzahl der zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Deutschland mit diesem und vergleichbaren Schildern ganz falsch umgehen. Wollen Sie wissen, warum?<br />
<span id="more-7784"></span><br />
Ich dachte bislang, bei diesem Schild handelt sich um eine &#8222;nette Geste&#8220; für Fahrradfahrer, die ihnen zu ihrer Sicherheit <strong>erlaubt</strong>, den Gehsteig mitzubenutzen. Naja, in gewisser Weise stimmt das ja auch. Die eigentliche Bedeutung des Schildes ist aber, den betreffenden Weg für Radfahrer zum <strong>benutzungspflichtigen</strong> Radweg zu deklarieren.</p>
<p>Grundsätzlich nämlich haben nach der geltenden StVO auch Radfahrer (Entschuldigung: Rad Fahrende <img src="https://s.w.org/images/core/emoji/14.0.0/72x72/1f642.png" alt="🙂" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> ) die Fahrbahn zu benutzen. Dies ist bereits seit der Novellierung 1997 Bestandteil der StVO und beruht auf der Erkenntnis, dass gesonderte Radwege in vielen Fällen ein höheres Unfallrisiko für Radfahrer bedeuten als die Benutzung der Fahrbahn. Baulich abgesetzte Radwegen führen vermehrt zu Konflikten mit Fußgängern, außerdem besteht insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen ein hohes Unfallrisiko durch einfahrende und abbiegende Autofahrer, da diese durch oft schlechte Sichtbeziehung mit kreuzenden Radfahrern nicht rechnen und Radfahrer sich wegen des subjektiven Sicherheitsgefühls eines Radweges zu sorglos verhalten. </p>
<blockquote cite="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html"><p>StVO §2 Abs 4: &#8222;Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.&#8220;</p></blockquote>
<p>Rechtlich gesehen bedeutet Zeichen 240 also eine Einschränkung der Rechte von Radfahrern, und eine solche Einschränkung der Rechte ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig. Dies regelt die <em><a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm">Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung</a></em>, u.a. so:</p>
<blockquote><p>Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.<br />
&#8230;<br />
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß<br />
&#8230;<br />
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn<br />
 a)	 er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:<br />
 aa)	 Zeichen 237<br />
– baulich angelegter Radweg 	möglichst 2,00 m	mindestens 1,50 m<br />
– Radfahrstreifen &#8230; 		möglichst 1,85 m	mindestens 1,50 m<br />
 bb)	 Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg<br />
innerorts	mindestens 2,50 m<br />
außerorts	mindestens 2,00 m<br />
 cc)	 Zeichen 241 – getrennter Fuß- und Radweg<br />
Für den Radweg 	mindestens 1,50 m</p>
<p>Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.<br />
&#8230;<br />
b)	 die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und</p>
<p>c)	 die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.<br />
&#8230;<br />
III.	 Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen.</p>
<p>IV.	 Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen.
</p></blockquote>
<p>Aufschlussreich zur Frage, wann genau eine Benutzungspflicht für Radwege verfügt werden darf, ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom November 2010 (<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+3+C+42.09">BVerwG 3 C 42.09</a>):</p>
<blockquote><p>
Leitsatz: Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das all- gemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung &#8211; StVO).
</p></blockquote>
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